6. Änderung der Entgeltordnung

für den Begräbniswald „Küstenfrieden Eckernförder Bucht“ der Gemeinde Altenhof

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetze vom 01.02.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 57 u. 66) und der §§ 1 und 6 Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 70), des § 27 des Bestattungsgesetzes (BestattG) vom 04.02.2005 und des § 26 der Friedhofssatzung der Gemeinde Altenhof vom 11.04.2011 wird folgende geänderte Entgeltordnung (zum 01.07.2024) erlassen:

§ 1 – Allgemeines

(1)   Für die Benutzung des Friedhofs der Gemeinde Altenhof und dessen Anlagen werden auf Grundlage der Friedhofsordnung vom 11.04.2011, zuletzt geändert am 30.06.2016, Benutzungs­entgelte erhoben.

§ 2 - Zahlungspflichtiger

Zur Zahlung der Entgelte ist verpflichtet:

(1)   bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattung zu tragen haben.

(2)   bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 – Entgeltbestimmungen

(1)   Die Entgelte richten sich nach der Bewertung des Baumes und der Bestimmung der Beisetzungs­stelle.

(2)   Bewertungskriterien sind u. a. die Lage der Grabstätte im Begräbniswald, Alter des Baumes, sowie die direkten und angrenzenden Landschaftselemente (LE).

(3)   Die Bestimmung der Beisetzungsstelle beinhaltet die Verwendung als Einzel-, Familien- oder Gemeinschafts­grab.

(4)   Vorsorgefall: Entgelt 20+-jährigem Nutzungsrecht für eine Einzelgrabstätte
(20 Jahre gesetzliche Ruhezeit ab Bestattungsdatum):

Standort

Bewertung
(Lage und Alter)

Alter des Baumes

Entgelt für 20+ Jahre

Begräbniswald

Wertstufe 1

bis ca. 40 Jahre

650,00 €

Begräbniswald

Wertstufe 2

ca. 41 – 80 Jahre

890,00 €

Begräbniswald

Wertstufe 3

ca. 81 – 120 Jahre

1.090,00 €

Begräbniswald

Wertstufe 4

ab ca. 121 Jahre

1.890,00 €

Werden die Rechte für mehrere nebeneinander liegende Einzelgrabstätten gleichzeitig erworben, so ermäßigt sich die Gebühr um 5 %.

(5)   Sterbefall: Entgelt bei 20-jährigem Nutzungsrecht für eine Einzelgrabstätte
(20 Jahre gesetzliche Ruhezeit ab Bestattungsdatum):

Standort

Bewertung
(Lage und Alter)

Alter des Baumes

Entgelt für 20 Jahre

Begräbniswald

Wertstufe 1

bis ca. 40 Jahre

570,00 €

Begräbniswald

Wertstufe 2

ab ca. 41 - 80 Jahre

770,00 €

Begräbniswald

Wertstufe 3

ab ca. 81 - 120 Jahre

870,00 €

Begräbniswald

Wertstufe 4

ab ca. 121 Jahre

1.370,00 €

Begräbniswald

Wertstufe 1 - 3

nur für Minderjährige – Sterntaler

700,00 €

„Anonym“

 

incl. Beisetzung

820,00 €

Begräbniswald

Wertstufe 1 - 2

„Sternchenbaum“
nur für Früh- oder Totgeburten

ohne Gebühr

Für betroffene Eltern sind die „Sternchenbaum“-Grabstellen kostenlos, ein Nutzungsentgelt ist nicht zu zahlen. Es fällt lediglich die Beisetzungsgebühr an.

(6)   Verlängerung des Nutzungsrechtes

Das im Absatz 5 genannte Entgelt gilt auch im Falle einer Verlängerung des Nutzungsrechtes um den jeweiligen Zeitraum. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes kann die Nutzungsdauer auf Antrag verlängert werden. Der Anteil wird prozentual berechnet, gleiches gilt für Sterntaler – und Sternchengrabstellen.

(7)   Entgelt bei einem Nutzungsrecht bis 2099  für eine Gemeinschafts- oder Familiengrabstätte (§ 16 Friedhofsordnung).

Standort

Bewertung
(Lage und Alter)

Alter des Baumes

Entgelt für 99 Jahre

Begräbniswald

Wertstufe 1

bis ca. 40 Jahre

 3.900,00 €

Begräbniswald

Wertstufe 2

ca. 41 – 80 Jahre

 5.750,00 €

Begräbniswald

Wertstufe 3

ca. 81 – 120 Jahre

 6.950,00 €

Begräbniswald

Wertstufe 4

ab ca. 121 Jahre

9.900,00 €

(8)   Zusatzleistung für die Beisetzung:

Für die Graböffnung, sowie das Verschließen der Gruft, die Entfernung / Entsorgung des Grabschmuckes (bis zu 5 Gestecken / Gebinde) wird ein Entgelt in Höhe von 289,92 € zzgl. MwSt. erhoben. Müssen durch die Friedhofsverwaltung mehr als 5 Gestecke, Gebinde oder Kränze entfernt und entsorgt werden, erheben wir ein zusätzliches Entgelt in Höhe von 5,00 € / je Kranz / Gesteck / Gebinde zzgl. MwSt. Für eine Beisetzung außerhalb der Regelarbeitszeit (z.B. Samstage) wird ein Entgelt von 334,45 € zzgl. MwSt. erhoben.

(9)    Zulässige Trauerfloristik/Blumenschmuck:

Für die Trauerfloristik dürfen nur Naturmaterialien verwendet werden, dazu gehören z.B. Moos, Efeu, Bast, Weidengeflecht, Bananenblätter und ähnliches. Für die Entsorgung und Trennung nicht kompostierbaren Blumenschmuckes wird ein zusätzliches Entgelt von 10,00 € / je Kranz / Gesteck / Gebinde zzgl. MwSt. erhoben.

§ 4 – Sonstige Leistungen

Für sonstige Leistungen des Friedhofsträgers und -betreibers, die in dieser Entgeltordnung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen zu erhebende Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen.

§ 5 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1)   Die Entgelte entstehen mit der Inanspruchnahme der Leistung nach der Fried­hofs­ordnung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragsstellung.

(2)   Die Entgelte werden innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Entgelt­bescheides fällig und sind an die Friedhofsverwaltung zu zahlen.

§ 6 – Nichtausübung des Nutzungsrechtes

Übt ein Nutzungsberechtigter sein verliehenes Nutzungsrecht an einer Grabstätte nicht aus, wird das gezahlte Entgelt nicht erstattet.

§ 7 – Inkrafttreten
             Die 6. Änderung der Entgeltordnung tritt am 01.07.2024 in Kraft.