6. Änderung der Entgeltordnung
für den Begräbniswald „Küstenfrieden Eckernförder Bucht“ der Gemeinde Altenhof
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetze vom 01.02.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 57 u. 66) und der §§ 1 und 6 Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 70), des § 27 des Bestattungsgesetzes (BestattG) vom 04.02.2005 und des § 26 der Friedhofssatzung der Gemeinde Altenhof vom 11.04.2011 wird folgende geänderte Entgeltordnung (zum 01.07.2024) erlassen:
§ 1 – Allgemeines
(1) Für die Benutzung des Friedhofs der Gemeinde Altenhof und dessen Anlagen werden auf Grundlage der Friedhofsordnung vom 11.04.2011, zuletzt geändert am 30.06.2016, Benutzungsentgelte erhoben.
§ 2 - Zahlungspflichtiger
Zur Zahlung der Entgelte ist verpflichtet:
(1) bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattung zu tragen haben.
(2) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 – Entgeltbestimmungen
(1) Die Entgelte richten sich nach der Bewertung des Baumes und der Bestimmung der Beisetzungsstelle.
(2) Bewertungskriterien sind u. a. die Lage der Grabstätte im Begräbniswald, Alter des Baumes, sowie die direkten und angrenzenden Landschaftselemente (LE).
(3) Die Bestimmung der Beisetzungsstelle beinhaltet die Verwendung als Einzel-, Familien- oder Gemeinschaftsgrab.
(4) Vorsorgefall: Entgelt 20+-jährigem Nutzungsrecht für eine Einzelgrabstätte
(20 Jahre gesetzliche Ruhezeit ab Bestattungsdatum):
Standort |
Bewertung |
Alter des Baumes |
Entgelt für 20+ Jahre |
Begräbniswald |
Wertstufe 1 |
bis ca. 40 Jahre |
650,00 € |
Begräbniswald |
Wertstufe 2 |
ca. 41 – 80 Jahre |
890,00 € |
Begräbniswald |
Wertstufe 3 |
ca. 81 – 120 Jahre |
1.090,00 € |
Begräbniswald |
Wertstufe 4 |
ab ca. 121 Jahre |
1.890,00 € |
Werden die Rechte für mehrere nebeneinander liegende Einzelgrabstätten gleichzeitig erworben, so ermäßigt sich die Gebühr um 5 %.
(5) Sterbefall: Entgelt bei 20-jährigem Nutzungsrecht für eine Einzelgrabstätte
(20 Jahre gesetzliche Ruhezeit ab Bestattungsdatum):
Standort |
Bewertung |
Alter des Baumes |
Entgelt für 20 Jahre |
Begräbniswald |
Wertstufe 1 |
bis ca. 40 Jahre |
570,00 € |
Begräbniswald |
Wertstufe 2 |
ab ca. 41 - 80 Jahre |
770,00 € |
Begräbniswald |
Wertstufe 3 |
ab ca. 81 - 120 Jahre |
870,00 € |
Begräbniswald |
Wertstufe 4 |
ab ca. 121 Jahre |
1.370,00 € |
Begräbniswald |
Wertstufe 1 - 3 |
nur für Minderjährige – Sterntaler |
700,00 € |
„Anonym“ |
|
incl. Beisetzung |
820,00 € |
Begräbniswald |
Wertstufe 1 - 2 |
„Sternchenbaum“ |
ohne Gebühr |
Für betroffene Eltern sind die „Sternchenbaum“-Grabstellen kostenlos, ein Nutzungsentgelt ist nicht zu zahlen. Es fällt lediglich die Beisetzungsgebühr an.
(6) Verlängerung des Nutzungsrechtes
Das im Absatz 5 genannte Entgelt gilt auch im Falle einer Verlängerung des Nutzungsrechtes um den jeweiligen Zeitraum. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes kann die Nutzungsdauer auf Antrag verlängert werden. Der Anteil wird prozentual berechnet, gleiches gilt für Sterntaler – und Sternchengrabstellen.
(7) Entgelt bei einem Nutzungsrecht bis 2099 für eine Gemeinschafts- oder Familiengrabstätte (§ 16 Friedhofsordnung).
Standort |
Bewertung |
Alter des Baumes |
Entgelt für 99 Jahre |
Begräbniswald |
Wertstufe 1 |
bis ca. 40 Jahre |
3.900,00 € |
Begräbniswald |
Wertstufe 2 |
ca. 41 – 80 Jahre |
5.750,00 € |
Begräbniswald |
Wertstufe 3 |
ca. 81 – 120 Jahre |
6.950,00 € |
Begräbniswald |
Wertstufe 4 |
ab ca. 121 Jahre |
9.900,00 € |
(8) Zusatzleistung für die Beisetzung:
Für die Graböffnung, sowie das Verschließen der Gruft, die Entfernung / Entsorgung des Grabschmuckes (bis zu 5 Gestecken / Gebinde) wird ein Entgelt in Höhe von 289,92 € zzgl. MwSt. erhoben. Müssen durch die Friedhofsverwaltung mehr als 5 Gestecke, Gebinde oder Kränze entfernt und entsorgt werden, erheben wir ein zusätzliches Entgelt in Höhe von 5,00 € / je Kranz / Gesteck / Gebinde zzgl. MwSt. Für eine Beisetzung außerhalb der Regelarbeitszeit (z.B. Samstage) wird ein Entgelt von 334,45 € zzgl. MwSt. erhoben.
(9) Zulässige Trauerfloristik/Blumenschmuck:
Für die Trauerfloristik dürfen nur Naturmaterialien verwendet werden, dazu gehören z.B. Moos, Efeu, Bast, Weidengeflecht, Bananenblätter und ähnliches. Für die Entsorgung und Trennung nicht kompostierbaren Blumenschmuckes wird ein zusätzliches Entgelt von 10,00 € / je Kranz / Gesteck / Gebinde zzgl. MwSt. erhoben.
§ 4 – Sonstige Leistungen
Für sonstige Leistungen des Friedhofsträgers und -betreibers, die in dieser Entgeltordnung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen zu erhebende Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen.
§ 5 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Entgelte entstehen mit der Inanspruchnahme der Leistung nach der Friedhofsordnung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragsstellung.
(2) Die Entgelte werden innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Entgeltbescheides fällig und sind an die Friedhofsverwaltung zu zahlen.
§ 6 – Nichtausübung des Nutzungsrechtes
Übt ein Nutzungsberechtigter sein verliehenes Nutzungsrecht an einer Grabstätte nicht aus, wird das gezahlte Entgelt nicht erstattet.
§ 7 – Inkrafttreten
Die 6. Änderung der Entgeltordnung tritt am 01.07.2024 in Kraft.