Änderung der Entgeltordnung
Auf Wunsch vieler Kunden unseres Begräbniswaldes haben wir die Nutzungsdauer im Vorsorgefall flexibler gestaltet und von einer festen auf eine variable Laufzeit umgestellt. Diese Änderung tritt ab dem 01.07.2016 in Kraft.
Erläuterung:
Für die Vorsorge (ND20+):
- Erwerb einer oder mehrerer Grabstellen.
- Das Nutzungsrecht und damit die Reservierung beginnen ab Datum des Erwerbs.
- Die z.Zt. gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit von 20 Jahren beginnt allerdings erst ab dem Tag der Beisetzung einer verstorbenen Person auf der entsprechenden Grabposition.
- Das Grabnutzungsrecht verlängert sich mit Eintritt des Sterbefalls um die gesetzliche Ruhezeit.
- Dadurch ergeben sich individuelle Laufzeiten je Grabstelle.
Aktueller Sterbefall (ND20):
Die Nutzungsdauer von ND20, im Sterbefall, bleibt wie bisher bestehen
- Erwerb einer Grabstelle bei der die Nutzungsdauer und die gesetzliche Ruhezeit identisch sind.
- Erwerb eines solchen Grabplatzes zum Zwecke der Vorsorge ist nicht möglich.
Für die Familienvorsorge / Familiengrabstätten:
Die Nutzungsdauer von ND99 für Gemeinschafts- oder Familienbäume bleibt wie bisher bestehen.
- Erwerb eines Familienbaumes (in der Regel 12 Grabstellen) mit einer Nutzungsdauer von 99 Jahren.
- Nutzungsberechtigung beginnt ab Erwerbsdatum.
Entgeltordnung (3. Änderung)
für den Begräbniswald „Waldfrieden am Schweriner See“ der Gemeinde Lübstorf
Auf der Grundlage des § 44 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.06.2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.05.2006 (GVOBl. M-V S. 194) in Verbindung mit dem Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz BestattG M-V) vom 03.07.1998 (GVOBl. M-V 1998, S. 617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2006 (GVOBl. M-V 2006, S. 576) wird nach der Veröffentlichung und Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung folgende geänderte der Entgeltordnung erlassen, welche die 2.Änderung ersetzt:
§ 1 – Allgemeines
(1) Für die Benutzung des Friedhofs der Gemeinde Lübstorf und dessen Anlagen werden auf Grundlage der Friedhofssatzung Benutzungsentgelte erhoben.
§ 2 - Zahlungspflichtiger
Zur Zahlung der Entgelte ist verpflichtet:
(1) Wer die Bestattungskosten nach bürgerlichem Recht zu tragen hat.
(2) Wer diese Pflicht durch schriftliche Erklärung gegenüber der Verwaltung übernommen hat.
(3) Wer die Erbringung einer entgeltpflichtigen Leistung durch Abschluss eines Vertrages veranlasst.
(4) Wer für die Schuld eines Anderen kraft Gesetzes haftet
(5) Mehrere Zahlungspflichtige haften Gesamtschuldnerisch.
§ 3 – Entgeltbestimmungen
(1) Die Entgelte richten sich nach der Bewertung des Baumes und der Bestimmung der Beisetzungsstelle.
(2) Bewertungskriterien sind u. a. die Lage der Grabstätte im Begräbniswald, Alter des Baumes, sowie die direkten und angrenzenden Landschaftselemente (LE).
(3) Die Bestimmung der Beisetzungsstelle beinhaltet die Verwendung als Einzel-, Familien- oder Gemeinschaftsgrab.
(4) Vorsorgefall: Entgelt 20+-jährigem Nutzungsrecht für eine Einzelgrabstätte (20 Jahre gesetzliche Ruhezeit ab Bestattungsdatum).
Standort |
Bewertung |
Alter des Baumes |
Entgelt für 20 + Jahre |
Begräbniswald |
Wertstufe 1 |
bis ca. 40 Jahre |
550,00 € |
Begräbniswald |
Wertstufe 2 |
ca. 41 – 80 Jahre |
750,00 € |
Begräbniswald |
Wertstufe 3 |
ca. 81 – 120 Jahre |
960,00 € |
Begräbniswald |
Wertstufe 4 |
ab ca. 121 Jahre |
1.380,00 € |
Werden die Rechte für mehrere nebeneinander liegende Einzelgrabstätten gleichzeitig erworben, so ermäßigt sich die Gebühr entsprechend der Entgeltordnung.
(5) Sterbefall: Entgelt bei 20-jährigem Nutzungsrecht für eine Einzelgrabstätte (20 Jahre gesetzliche Ruhezeit ab Bestattungsdatum):
Standort |
Bewertung |
Alter des Baumes |
Entgelt für 20 Jahre |
Begräbniswald |
Wertstufe 1 |
bis ca. 40 Jahre |
410,00 € |
Begräbniswald |
Wertstufe 2 |
ab ca. 41 - 80 Jahre |
540,00 € |
Begräbniswald |
Wertstufe 3 |
ab ca. 81 - 120 Jahre |
690,00 € |
Begräbniswald |
Wertstufe 4 |
ab ca. 121 Jahre |
940,00 € |
Begräbniswald |
Wertstufe 1 - 3 |
nur für Minderjährige – Sterntalerbaum |
600,00 € |
„Anonym“ |
|
incl. Beisetzung |
650,00 € |
Begräbniswald |
Wertstufe 1 - 2 |
„Sternchenbaum“ |
ohne Gebühr |
Für betroffene Eltern sind die „Sternchenbaum“-Grabstellen kostenlos, ein Nutzungsentgelt ist nicht zu zahlen. Es fällt lediglich die Beisetzungsgebühr an.
(6) Verlängerung des Nutzungsrechtes
Das im Absatz 5 genannte Entgelt gilt auch im Falle einer Verlängerung des Nutzungsrechtes um den jeweiligen Zeitraum. Nach Ablauf des 20 und 20 + -jährigen Nutzungsrechtes kann die Nutzungsdauer beliebig verlängert werden. Der Anteil wird prozentual berechnet, gleiches gilt für Sterntaler – und Sternchengrabstellen.
(7) Entgelt bei 99-jährigem Nutzungsrecht für eine Gemeinschafts- oder Familiengrabstätte (§ 16 Friedhofsordnung).
Standort |
Bewertung |
Alter des Baumes |
Entgelt für 99 Jahre |
Begräbniswald |
Wertstufe 1 |
bis ca. 40 Jahre |
2.950,00 € |
Begräbniswald |
Wertstufe 2 |
ca. 41 – 80 Jahre |
3.990,00 € |
Begräbniswald |
Wertstufe 3 |
ca. 81 – 120 Jahre |
5.150,00 € |
Begräbniswald |
Wertstufe 4 |
ab ca. 121 Jahre |
7.200,00 € |
(8) Zusatzleistung für die Beisetzung:
Für die Graböffnung, sowie das Verschließen der Gruft, die Entfernung / Entsorgung des Grabschmuckes (bis zu 5 Gestecken / Gebinde) wird ein Entgelt in Höhe von 220,00 € zzgl. MwSt. erhoben. Müssen durch die Friedhofsverwaltung mehr als 5 Gestecke, Gebinde oder Kränze entfernt und entsorgt werden, erheben wir ein zusätzliches Entgelt in Höhe von 5,00 € / je Kranz / Gesteck / Gebinde zzgl. MwSt.
Für eine Beisetzung außerhalb der Regelarbeitszeit (z.B. Samstage) wird ein Zuschlag von 75,00 € zzgl. MwSt. erhoben.
§ 4 – Sonstige Leistungen
Für sonstige Leistungen des Friedhofsträgers und –betreibers, die in dieser Entgeltordnung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen zu erhebende Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen.
§ 5 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Entgelte entstehen mit der Inanspruchnahme der Leistung nach der Friedhofsordnung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragsstellung.
(2) Die Entgelte werden innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Entgeltbescheides fällig und sind an die Friedhofsverwaltung zu zahlen.
§ 6 – Nichtausübung des Nutzungsrechtes
Übt ein Nutzungsberechtigter sein verliehenes Nutzungsrecht an einer Grabstätte nicht aus, wird das gezahlte Entgelt nicht erstattet.
§ 7 - Inkrafttreten
Die 3. Änderung der Entgeltordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.