Entgeltordnung (6. Änderung)

für den Begräbniswald Waldfrieden am See

Auf der Grundlage des § 44 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.06.2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.05.2006 (GVOBl. M-V S. 194) in Verbindung mit dem Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im  Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz BestattG M-V) vom 03.07.1998 (GVOBl. M-V 1998, S. 617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2006 (GVOBl. M-V 2006, S. 576) wird nach der Veröffentlichung und Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung folgende geänderte der Entgeltordnung erlassen, welche die 5. Änderung ersetzt:

§ 1 – Allgemeines

(1)   Für die Benutzung des Friedhofs der Gemeinde Lübstorf und dessen Anlagen werden auf Grundlage der Friedhofssatzung Benutzungsentgelte erhoben.

§ 2 - Zahlungspflichtiger

Zur Zahlung der Entgelte ist verpflichtet:

(1)   Wer die Bestattungskosten nach bürgerlichem Recht zu tragen hat.

(2)   Wer diese Pflicht durch schriftliche Erklärung gegenüber der Verwaltung übernommen hat.

(3)   Wer die Erbringung einer entgeltpflichtigen Leistung durch Abschluss eines Vertrages veranlasst.

(4)   Wer für die Schuld eines Anderen kraft Gesetzes haftet

(5)   Mehrere Zahlungspflichtige haften Gesamtschuldnerisch.

§ 3 – Entgeltbestimmungen

(1)   Die Entgelte richten sich nach der Bewertung des Baumes und der Bestimmung der Beisetzungs­stelle.

(2)   Bewertungskriterien sind u. a. die Lage der Grabstätte im Begräbniswald, Alter des Baumes, sowie die direkten und angrenzenden Landschaftselemente (LE).

(3)   Die Bestimmung der Beisetzungsstelle beinhaltet die Verwendung als Einzel-, Familien- oder Gemeinschafts­grab.

(4)   Vorsorgefall: Entgelt bei 20+-jährigem Nutzungsrecht für eine Einzelgrabstätte (20 Jahre gesetzliche Ruhezeit ab Bestattungsdatum).

Standort

Bewertung (Lage und Alter)

Alter des Baumes

Entgelt für 20 + Jahre

Begräbniswald

Wertstufe 1

bis ca. 40 Jahre

595,00 €

Begräbniswald

Wertstufe 2

ca. 41 – 80 Jahre

850,00 €

Begräbniswald

Wertstufe 3

ca. 81 – 120 Jahre

1.050,00 €

Begräbniswald

Wertstufe 4

ab ca. 121 Jahre

1.450,00 €

Werden die Rechte für mehrere nebeneinander liegende Einzelgrabstätten gleichzeitig erworben, so ermäßigt sich das Nutzungsentgelt um 5 %.

(5)   Sterbefall: Entgelt bei 20-jährigem Nutzungsrecht für eine Einzelgrabstätte
(20 Jahre gesetzliche Ruhezeit ab Bestattungsdatum):

Standort

Bewertung (Lage und Alter)

Alter des Baumes

Entgelt für 20 Jahre

Begräbniswald

Wertstufe 1

bis ca. 40 Jahre

575,00 €

Begräbniswald

Wertstufe 2

ab ca. 41 - 80 Jahre

795,00 €

Begräbniswald

Wertstufe 3

ab ca. 81 - 120 Jahre

995,00 €

Begräbniswald

Wertstufe 4

ab ca. 121 Jahre

1.395,00 €

Begräbniswald

Wertstufe 1 - 3

nur für Minderjährige – Sterntalerbaum

700,00 €

„Anonym“

 

incl. Beisetzung

820,00 €

Begräbniswald

Wertstufe 1 - 2

„Sternchenbaum“
nur für Früh- oder Totgeburten

ohne Gebühr

Für betroffene Eltern sind die „Sternchenbaum“-Grabstellen kostenlos, ein Nutzungsentgelt ist nicht zu zahlen. Es fällt lediglich die Beisetzungsgebühr an.

(6)   Verlängerung des Nutzungsrechtes

Die im Absatz 5 genannten Entgelte gelten auch im Falle einer Verlängerung des/der Nutzungsrechte/s um den jeweiligen Zeitraum. Nach Ablauf des/der Nutzungsrechte/s kann die Nutzungsdauer auf Antrag verlängert werden. Der Anteil wird prozentual berechnet, gleiches gilt für Sterntaler – und Sternchengrabstellen.

(7)   Entgelte bei einem Nutzungsrecht bis 2099  für eine Gemeinschafts- oder Familiengrabstätte (§ 16 Friedhofsordnung).

Standort

Bewertung
(Lage und Alter)

Alter des Baumes

Entgelt

Begräbniswald

Wertstufe 1

bis ca. 40 Jahre

3.200,00 €

Begräbniswald

Wertstufe 2

ca. 41 – 80 Jahre

4.500,00 €

Begräbniswald

Wertstufe 3

ca. 81 – 120 Jahre

5.500,00 €

Begräbniswald

Wertstufe 4

ab ca. 121 Jahre

7.900,00 €

(8)   Zusatzleistung für die Beisetzung:

Für die Graböffnung, sowie das Verschließen der Gruft, die Entfernung / Entsorgung des Grabschmuckes (bis zu 5 Gestecken / Gebinde) wird ein Entgelt in Höhe von 250,00 € zzgl. MwSt. erhoben. Müssen durch die Friedhofsverwaltung mehr als 5 Gestecke, Gebinde oder Kränze entfernt und entsorgt werden, erheben wir ein zusätzliches Entgelt in Höhe von 5,00 € / je Kranz / Gesteck / Gebinde zzgl. MwSt. Für eine Beisetzung außerhalb der Regelarbeitszeit (z.B. Samstage) wird ein Entgelt von 315,13 € zzgl. MwSt. erhoben.

(9)    Zulässige Trauerfloristik/Blumenschmuck:

Für die Trauerfloristik dürfen nur Naturmaterialien verwendet werden, dazu gehören z.B. Moos, Efeu, Bast, Weidengeflecht, Bananenblätter und ähnliches. Für die Entsorgung und Trennung nicht kompostierbaren Blumenschmuckes wird ein zusätzliches Entgelt von 10,00 € / je Kranz / Gesteck / Gebinde zzgl. MwSt. erhoben.

§ 4 – Sonstige Leistungen

Für sonstige Leistungen des Friedhofsträgers und –betreibers, die in dieser Entgeltordnung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen zu erhebende Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen.

§ 5 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1)   Die Entgelte entstehen mit der Inanspruchnahme der Leistung nach der Fried­hofs­ordnung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragsstellung.

(2)   Die Entgelte werden innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Entgelt­bescheides fällig und sind an die Friedhofsverwaltung zu zahlen.

§ 6 – Nichtausübung des Nutzungsrechtes

Übt ein Nutzungsberechtigter sein verliehenes Nutzungsrecht an einer Grabstätte nicht aus, wird das    geleistete Nutzungsentgelt nicht erstattet.

§ 7 – Inkrafttreten Die 6. Änderung der Entgeltordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.