Entgeltordnung (6. Änderung)
für den Begräbniswald Waldfrieden am See
Auf der Grundlage des § 44 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.06.2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.05.2006 (GVOBl. M-V S. 194) in Verbindung mit dem Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz BestattG M-V) vom 03.07.1998 (GVOBl. M-V 1998, S. 617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2006 (GVOBl. M-V 2006, S. 576) wird nach der Veröffentlichung und Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung folgende geänderte der Entgeltordnung erlassen, welche die 5. Änderung ersetzt:
§ 1 – Allgemeines
(1) Für die Benutzung des Friedhofs der Gemeinde Lübstorf und dessen Anlagen werden auf Grundlage der Friedhofssatzung Benutzungsentgelte erhoben.
§ 2 - Zahlungspflichtiger
Zur Zahlung der Entgelte ist verpflichtet:
(1) Wer die Bestattungskosten nach bürgerlichem Recht zu tragen hat.
(2) Wer diese Pflicht durch schriftliche Erklärung gegenüber der Verwaltung übernommen hat.
(3) Wer die Erbringung einer entgeltpflichtigen Leistung durch Abschluss eines Vertrages veranlasst.
(4) Wer für die Schuld eines Anderen kraft Gesetzes haftet
(5) Mehrere Zahlungspflichtige haften Gesamtschuldnerisch.
§ 3 – Entgeltbestimmungen
(1) Die Entgelte richten sich nach der Bewertung des Baumes und der Bestimmung der Beisetzungsstelle.
(2) Bewertungskriterien sind u. a. die Lage der Grabstätte im Begräbniswald, Alter des Baumes, sowie die direkten und angrenzenden Landschaftselemente (LE).
(3) Die Bestimmung der Beisetzungsstelle beinhaltet die Verwendung als Einzel-, Familien- oder Gemeinschaftsgrab.
(4) Vorsorgefall: Entgelt bei 20+-jährigem Nutzungsrecht für eine Einzelgrabstätte (20 Jahre gesetzliche Ruhezeit ab Bestattungsdatum).
Standort |
Bewertung (Lage und Alter) |
Alter des Baumes |
Entgelt für 20 + Jahre |
Begräbniswald |
Wertstufe 1 |
bis ca. 40 Jahre |
595,00 € |
Begräbniswald |
Wertstufe 2 |
ca. 41 – 80 Jahre |
850,00 € |
Begräbniswald |
Wertstufe 3 |
ca. 81 – 120 Jahre |
1.050,00 € |
Begräbniswald |
Wertstufe 4 |
ab ca. 121 Jahre |
1.450,00 € |
Werden die Rechte für mehrere nebeneinander liegende Einzelgrabstätten gleichzeitig erworben, so ermäßigt sich das Nutzungsentgelt um 5 %.
(5) Sterbefall: Entgelt bei 20-jährigem Nutzungsrecht für eine Einzelgrabstätte
(20 Jahre gesetzliche Ruhezeit ab Bestattungsdatum):
Standort |
Bewertung (Lage und Alter) |
Alter des Baumes |
Entgelt für 20 Jahre |
Begräbniswald |
Wertstufe 1 |
bis ca. 40 Jahre |
575,00 € |
Begräbniswald |
Wertstufe 2 |
ab ca. 41 - 80 Jahre |
795,00 € |
Begräbniswald |
Wertstufe 3 |
ab ca. 81 - 120 Jahre |
995,00 € |
Begräbniswald |
Wertstufe 4 |
ab ca. 121 Jahre |
1.395,00 € |
Begräbniswald |
Wertstufe 1 - 3 |
nur für Minderjährige – Sterntalerbaum |
700,00 € |
„Anonym“ |
|
incl. Beisetzung |
820,00 € |
Begräbniswald |
Wertstufe 1 - 2 |
„Sternchenbaum“ |
ohne Gebühr |
Für betroffene Eltern sind die „Sternchenbaum“-Grabstellen kostenlos, ein Nutzungsentgelt ist nicht zu zahlen. Es fällt lediglich die Beisetzungsgebühr an.
(6) Verlängerung des Nutzungsrechtes
Die im Absatz 5 genannten Entgelte gelten auch im Falle einer Verlängerung des/der Nutzungsrechte/s um den jeweiligen Zeitraum. Nach Ablauf des/der Nutzungsrechte/s kann die Nutzungsdauer auf Antrag verlängert werden. Der Anteil wird prozentual berechnet, gleiches gilt für Sterntaler – und Sternchengrabstellen.
(7) Entgelte bei einem Nutzungsrecht bis 2099 für eine Gemeinschafts- oder Familiengrabstätte (§ 16 Friedhofsordnung).
Standort |
Bewertung |
Alter des Baumes |
Entgelt |
Begräbniswald |
Wertstufe 1 |
bis ca. 40 Jahre |
3.200,00 € |
Begräbniswald |
Wertstufe 2 |
ca. 41 – 80 Jahre |
4.500,00 € |
Begräbniswald |
Wertstufe 3 |
ca. 81 – 120 Jahre |
5.500,00 € |
Begräbniswald |
Wertstufe 4 |
ab ca. 121 Jahre |
7.900,00 € |
(8) Zusatzleistung für die Beisetzung:
Für die Graböffnung, sowie das Verschließen der Gruft, die Entfernung / Entsorgung des Grabschmuckes (bis zu 5 Gestecken / Gebinde) wird ein Entgelt in Höhe von 250,00 € zzgl. MwSt. erhoben. Müssen durch die Friedhofsverwaltung mehr als 5 Gestecke, Gebinde oder Kränze entfernt und entsorgt werden, erheben wir ein zusätzliches Entgelt in Höhe von 5,00 € / je Kranz / Gesteck / Gebinde zzgl. MwSt. Für eine Beisetzung außerhalb der Regelarbeitszeit (z.B. Samstage) wird ein Entgelt von 315,13 € zzgl. MwSt. erhoben.
(9) Zulässige Trauerfloristik/Blumenschmuck:
Für die Trauerfloristik dürfen nur Naturmaterialien verwendet werden, dazu gehören z.B. Moos, Efeu, Bast, Weidengeflecht, Bananenblätter und ähnliches. Für die Entsorgung und Trennung nicht kompostierbaren Blumenschmuckes wird ein zusätzliches Entgelt von 10,00 € / je Kranz / Gesteck / Gebinde zzgl. MwSt. erhoben.
§ 4 – Sonstige Leistungen
Für sonstige Leistungen des Friedhofsträgers und –betreibers, die in dieser Entgeltordnung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen zu erhebende Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen.
§ 5 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Entgelte entstehen mit der Inanspruchnahme der Leistung nach der Friedhofsordnung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragsstellung.
(2) Die Entgelte werden innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Entgeltbescheides fällig und sind an die Friedhofsverwaltung zu zahlen.
§ 6 – Nichtausübung des Nutzungsrechtes
Übt ein Nutzungsberechtigter sein verliehenes Nutzungsrecht an einer Grabstätte nicht aus, wird das geleistete Nutzungsentgelt nicht erstattet.
§ 7 – Inkrafttreten Die 6. Änderung der Entgeltordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.