2. Änderung Entgeltordnung

für den Begräbniswald „Waldfrieden Schloss Lütetsburg“ der Samtgemeinde Hage

Aufgrund des § 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds.GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Gesetze vom 26.10.2016 (Nds. GVBl. S. 226) und der §§ 1 und 5 (1) Satz 1 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 23.01.2007 (Nds. GVBl. Nr. 3/2007 S.41), des § 13 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesens (BestattG) vom 08.12.2005 (Nds. GVBl. S. 381) und des § 26 der Friedhofssatzung der Samtgemeinde Hage, hat der Rat der Samtgemeinde Hage in seiner Sitzung am 03.April 2017 folgende Entgeltordnung beschlossen. Es wird folgende geänderte Entgeltordnung erlassen (2. Änderung vom 01.07.2024).

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofs „Waldfrieden Schloss Lütetsburg“ der Samtgemeinde Hage und dessen Anlagen werden auf Grundlage der Friedhofsordnung privatrechtliche Entgelte erhoben.

§ 2 - Zahlungspflichtiger

Zur Zahlung der Entgelte ist verpflichtet:

(1)   bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattung zu tragen haben.

(2)   bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 – Entgeltbestimmungen

(1)   Der Erwerb einer Grabstelle mit gleichzeitigem Sterbefall beinhaltet eine unentgeltliche Dauerkarte für 5 Jahre zum Besuch des Lütetsburger Schlossparks.

(2)   Die Entgelte richten sich nach der Bewertung des Baumes und der Bestimmung der Beisetzungs­stelle.

(3)   Bewertungskriterien sind u. a. die Lage der Grabstätte im Begräbniswald, Alter des Baumes, sowie die direkten und angrenzenden Landschaftselemente (LE).

(4)   Die Bestimmung der Beisetzungsstelle beinhaltet die Verwendung als Einzel-, Familien- oder Gemeinschafts­grab.

(5)   Vorsorgefall: Entgelt bei 20+-jährigem Nutzungsrecht für eine Einzelgrabstätte
(20 Jahre gesetzliche Ruhezeit ab Bestattungsdatum).

Standort

Bewertung
(Lage und Alter)

Alter des Baumes

Entgelt für 20+ Jahre

Begräbniswald

Wertstufe 1

bis ca. 40 Jahre

650,00 €

Begräbniswald

Wertstufe 2

ca. 41 – 80 Jahre

885,00 €

Begräbniswald

Wertstufe 3

ca. 81 – 120 Jahre

1.090,00 €

Begräbniswald

Wertstufe 4

ab ca. 121 Jahre

1.850,00 €

Werden die Rechte für mehrere nebeneinander liegende Einzelgrabstätten gleichzeitig erworben, so ermäßigt sich die Gebühr um 5 %.

(6)   Sterbefall: Entgelt bei 20-jährigem Nutzungsrecht für eine Einzelgrabstätte
(20 Jahre gesetzliche Ruhezeit ab Bestattungsdatum):

Standort

Bewertung
(Lage und Alter)

Alter des Baumes

Entgelt für 20 Jahre

Begräbniswald

Wertstufe 1

bis ca. 40 Jahre

570,00 €

Begräbniswald

Wertstufe 2

ab ca. 41 - 80 Jahre

735,00 €

Begräbniswald

Wertstufe 3

ab ca. 81 - 120 Jahre

805,00 €

Begräbniswald

Wertstufe 4

ab ca. 121 Jahre

1.065,00 €

Begräbniswald

Wertstufe 1 - 3

nur für Minderjährige – Sterntalerbaum

820,00 €

„Anonym“

 

incl. Beisetzung

820,00 €

Begräbniswald

Wertstufe 1 - 2

„Sternchenbaum“
nur für Früh- oder Totgeburten

ohne Entgelt für die Grabstelle

Für betroffene Eltern sind die „Sternchenbaum“-Grabstellen kostenlos, ein Nutzungsentgelt ist nicht zu zahlen. Es fällt lediglich das Beisetzungsentgelt an.

(7)   Verlängerung des Nutzungsrechtes

Das im Absatz 5 genannte Entgelt gilt auch im Falle einer Verlängerung des Nutzungsrechtes um den jeweiligen Zeitraum. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes kann die Nutzungsdauer auf Antrag verlängert werden. Der Anteil wird prozentual berechnet, gleiches gilt für Sterntaler – und Sternchengrabstellen.

(8)   Entgelt bei einem Nutzungsrecht bis 2099  für eine Gemeinschafts- oder Familiengrabstätte (§ 16 Friedhofsordnung).

Standort

Bewertung
(Lage und Alter)

Alter des Baumes

Entgelt

Begräbniswald

Wertstufe 1

bis ca. 40 Jahre

3.900,00 €

Begräbniswald

Wertstufe 2

ca. 41 – 80 Jahre

5.900,00 €

Begräbniswald

Wertstufe 3

ca. 81 – 120 Jahre

6.900,00 €

Begräbniswald

Wertstufe 4

ab ca. 121 Jahre

9.900,00 €

(9)    Zusatzleistung für die Beisetzung:

Für die Graböffnung, sowie das Verschließen der Gruft, die Entfernung / Entsorgung des Grabschmuckes (bis zu 5 Gestecken / Gebinde) wird ein Entgelt in Höhe von 289,92 € zzgl. MwSt. erhoben. Müssen durch die Friedhofsverwaltung mehr als 5 Gestecke, Gebinde oder Kränze entfernt und entsorgt werden, wird ein zusätzliches Entgelt in Höhe von 5,00 € / je Kranz / Gesteck / Gebinde zzgl. MwSt. erhoben. Für eine Beisetzung außerhalb der Regelarbeitszeit (z.B. Samstage) wird ein Entgelt in Höhe von 334,45 € zzgl. MwSt. erhoben.

(10) Zulässige Trauerfloristik/Blumenschmuck:

Für die Trauerfloristik dürfen nur Naturmaterialien verwendet werden, dazu gehören z.B. Moos, Efeu, Bast, Weidengeflecht, Bananenblätter und ähnliches. Für die Entsorgung und Trennung nicht kompostierbaren Blumenschmuckes wird ein zusätzliches Entgelt von 10,00 € / je Kranz / Gesteck / Gebinde zzgl. MwSt. erhoben.

§ 4 – Sonstige Leistungen

Für sonstige Leistungen des Friedhofsträgers und -betreibers, die in dieser Entgeltordnung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen zu erhebende Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen.

§ 5 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1)   Die Entgelte entstehen mit der Inanspruchnahme der Leistung nach der Fried­hofs­ordnung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragsstellung.

(2)   Die Entgelte werden innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Entgelt­bescheides fällig und sind an die Friedhofsverwaltung zu zahlen.

§ 6 – Nichtausübung des Nutzungsrechtes

Übt ein Nutzungsberechtigter sein verliehenes Nutzungsrecht an einer Grabstätte nicht aus, wird das gezahlte Entgelt nicht erstattet.

§ 7 – Inkrafttreten

Die 2. Änderung der Entgeltordnung tritt am 01.07.2024 in Kraft.