Friedhofsordnung (1. Änderung)

Friedhofsordnung Waldfrieden am Barockpark

der Gemeinde Jersbek für den Friedhof „Waldfrieden am Barockpark“

Aufgrund des § 26 des Bestattungsgesetzes (BestattG) für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 04.02.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 70) wird nach der Veröffentlichung folgende geänderte Friedhofsordnung erlassen, welche die Friedhofsordnung vom 06.09.2010 ersetzt:


I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für den Friedhof der Gemeinde Jersbek „Waldfrieden am Barockpark“ im Jersbeker Forst.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Grundversorgung der Einwohner der Gemeinde Jersbek mit Bestattungsmöglichkeiten wird durch die umliegenden kommunalen und kirchlichen Friedhöfe sichergestellt. Ein ordnungs­rechtliches Bedürfnis nach Regelung des Beisetzungsortes oder der Beisetzungsart besteht nicht. Bei diesem Friedhof der Gemeinde Jersbek handelt es sich um eine zusätzliche Möglichkeit der Beisetzung in einem Begräbniswald.
(2) Der Friedhof wird in privatrechtlicher Form durch den jeweiligen Grundstückseigentümer oder eine Gesellschaft unter der Bezeichnung „Waldfrieden am Barockpark“ betrieben und verwaltet, im Folgenden als Friedhofsverwaltung bezeichnet.
(3) Der Friedhof dient der Beisetzung derjenigen Personen, die bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde Jersbek waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Bestattung anderer Personen zulassen.

§ 3 Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder ein Friedhofsteil kann aus zwingendem öffentlichem Grund ganz oder teilweise durch Beschluss der Gemeindevertretung für weitere Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet (Aufhebung) werden.
(2) Durch die Schließung oder die Aufhebung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung oder die Aufhebung das Recht auf weitere Beisetzungen in Grabstätten erlischt, wird den Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Grabstätte auf dem Friedhof zur Verfügung gestellt. Sofern dieses nicht möglich ist, oder nicht gewünscht wird, wird das geleistete Entgelt anteilig erstattet.
(3) Schließung und Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Die Nutzungsberechtigten der Grabstätten werden außerdem schriftlich benachrichtigt, wenn die Anschriften der Friedhofs­verwaltung bekannt sind.
(4) Alle Ersatzgrabstätten gem. Abs. 2 sind von der Friedhofsverwaltung kostenfrei in ähnlicher Weise wie die geschlossenen oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes. An der ursprünglichen vertraglichen Ruhe- oder Nutzungszeit ändert sich jedoch nichts.


II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist täglich in der Zeit zwischen 8 und 18 Uhr geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend oder zeitlich begrenzt untersagen.
(3) Bei Sturm, Gewitter und Naturkatastrophen ist der Begräbniswald geschlossen und darf nicht betreten werden.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Verboten ist jedes Verhalten, durch das der Friedhof, seine Anlagen und Einrichtungen beschädigt oder verunreinigt sowie der Beisetzungsbetrieb oder die Besucher gestört, behindert, gefährdet oder belästigt werden können. Insbesondere ist auf den Friedhöfen nicht gestattet:
1. ohne Genehmigung die Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art und Fahrrädern zu befahren;
2. Waren aller Art – insbesondere Kränze und Blumen – und gewerbliche Dienste anzubieten;
3. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung an der Grabstätte gewerbsmäßig zu fotografieren;
4. Druckschriften zu verteilen sowie Plakate, Hinweise, Reklameschilder, Anschläge und dergleichen anzubringen;
5. Einfriedungen und Hecken zu übersteigen;
6. zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben;
7. Tiere unangeleint auf dem Friedhof laufen zu lassen und als Tierführer/in den Kot nicht wieder zu beseitigen.
(4) Besondere Gestaltungen der Bestattungen (z. B. Spielmannzüge, Fahnenaufzüge und der­gleichen) sind nur nach vorheriger Genehmigung der Friedhofsverwaltung zugelassen.
(5) Das Abhalten von Veranstaltungen auf dem Friedhof, insbesondere Gedenkfeiern und Gottes­dienste, bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antrag dafür sollte nach Möglichkeit 14 Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung gestellt werden.

§ 6 Gewerbetreibende

(1) Auf dem Friedhof dürfen nur solche gewerblichen Tätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck des Friedhofs dienen. Für gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ist die vorherige Zulassung des Betriebes durch die Friedhofsverwaltung erforderlich. Die Antragsteller/innen sind verpflichtet, Änderungen, die Einfluss auf die Zulassung haben könnten, unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung zu melden.
(2) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie Verursachen. Voraussetzung für die Zulassung ist der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung.
(3) Die Zulassung wird allgemein auf Widerruf erteilt.
(4) Gewerbliche Arbeiten dürfen abweichend von § 4 Abs. 1 nur während der von der Friedhofs­verwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden.
(5) Die Friedhofsverwaltung kann von den vorstehenden Vorschriften Ausnahmen zulassen.


III. Beisetzungsvorschriften

§ 7 Allgemeines

(1) Die Friedhofsverwaltung setzt Zeit und Ort für die Beisetzungen fest. Der Zeitpunkt der Urnenbeisetzung kann erst nach der Einäscherung verbindlich festgesetzt werden.
(2) Wird die Beisetzung in einer bereits erworbenen Grabstätte gewünscht, so ist der Nachweis über das Nutzungsrecht der Anmeldung beizufügen. Ist die Dauer des Nutzungsrechtes kürzer als die in § 10 festgesetzte Ruhezeit, kann das Nutzungsrecht nicht in Anspruch genommen werden. Die Friedhofsverwaltung kann einer Verlängerung des Nutzungsrechtes zustimmen. Wenn dritte Personen beigesetzt werden, muss die/der jeweilige Nutzungsberechtigte dazu schriftlich die Zustimmung erteilen. Im Falle einer Personenmehrheit der Nutzungsberechtigten kann der Antrag nur einvernehmlich gestellt werden.
(3) Beisetzungen sind innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen vorzunehmen. Fristverlängerungen sind von den Hinterbliebenen bei der zuständigen Behörde zu beantragen.

§ 8 Urnen

Es dürfen nur Urnen aus nachweislich biologisch abbaubaren Materialien verwendet werden.

§ 9 Gräber

(1) Die Urnen müssen mindesten in einer Tiefe von 50 Zentimetern, gemessen von der Erd­ober­fläche bis zur Oberkante der Urne, beigesetzt werden.
(2) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

§ 10 Ruhezeit

Die gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit beträgt zurzeit mindestens 20 Jahre vom Tag der Beisetzung an.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Umbettung von Aschen bedarf unbeschadet gesetzlicher Bestimmungen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung darf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, der eine Störung der Totenruhe rechtfertigt. Ein Rechtsanspruch auf eine Umbettung besteht nicht. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, eine Umbettung aus dringendem öffentlichem Interesse vorzunehmen.
(2) Für Umbettungen, die nicht aus öffentlichem Interesse vorgenommen werden, ist ein Antrag erforderlich. Antragsberechtigt für Umbettungen aus Einzelgrabstätten sind die Ehegatten und Verwandten, bei Umbettungen aus Familien- oder Gemeinschaftsgrabstätten der/die jeweilige Nutzungsberechtigte. Sind mehrere Personen antragsberechtigt, kann der Antrag nur ein­ver­nehmlich gestellt werden.
(3) Die Antragsteller tragen die Kosten der Umbettung.
(4) Durch die Umbettung wird die Ruhezeit nicht berührt.
(5) Exhumierungen werden vom Friedhofspersonal unter Ausschluss der Öffentlichkeit vor­ge­nommen. Auch die Antragsteller und Angehörigen der Verstorbenen sind ausgeschlossen. Der Zeitpunkt wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt. Bei der nachfolgenden Wiederbeisetzung können An­ge­hörige anwesend sein.


IV. Grabstätten, Nutzungsrechte, Entgelte, Register

§ 12 Allgemeines

(1) An den Grabstätten können Nutzungsrechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Die Grabinhaber haben keinen Anspruch auf Veränderung des Pflanzen- und Baumbestandes.
(3) Die Dauer der Nutzungsrechte beträgt mindestens die gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit von zurzeit 20 Jahren und höchstens 99 Jahre.

§ 13 Register

(1) Jede Grabstätte erhält eine eindeutige Nummer, die von der Friedhofsverwaltung in einem Register erfasst und in ein Baumkataster übertragen wird.
(2) Das Register enthält neben der Nummer die geographischen Daten der Grabstätte, den Namen und die Anschrift des/der Nutzungsberechtigten, das Datum des Beginns und des Endes des Nutzungsrechtes, den/die Namen der beigesetzten Person/en mit dem/den Datum/Daten der Beisetzung/en.

§ 14 Grabstätten

(1) Für die Beisetzung von Urnen werden eingerichtet:
1. Einzelgrabstätten (§ 15);
2. Gemeinschafts- und Familiengrabstätten (§ 16).
(2) Die Grabstätten können zu Lebzeiten vorsorglich erworben werden.

§ 15 Einzelgrabstätten

(1) Einzelgrabstätten werden getrennt für Urnen angelegt. Sie werden der Reihe nach belegt.
(2) Die genaue Lage einer Einzelgrabstätte wird von der Friedhofsverwaltung festgelegt.

§ 16 Gemeinschafts- und Familiengrabstätten

(1) Gemeinschafts- und Familiengrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Urnen, die radial um einen Baum angelegt sind. Die Bäume und die genaue Lage der einzelnen Beisetzungsstellen werden von der Friedhofsverwaltung festgelegt.
(2) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung des festgesetzten Entgeltes mit Aushändigung der Verleihungsurkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechtes angibt.
(3) In Gemeinschafts- und Familiengrabstätten darf die Anzahl von Urnen beigesetzt werden, die im Nutzungsrecht ausgewiesen ist.

§ 17 Fortwährende Nutzung

(1) Der/Die jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Friedhofssatzung das Recht, in der Gemeinschafts- bzw. Familiengrabstätte beigesetzt zu werden und bei Eintritt eines Beisetzungs­falles über andere Beisetzungen zu entscheiden. Das Recht auf Beisetzung wird durch die zulässige Kapazität der Grabstätte und des Nutzungsrechtes beschränkt.
(2) Ist nach Ablauf der Ruhezeit für eine Grabstelle die Restdauer des Nutzungsrechtes länger als die vorgeschriebene Ruhezeit (§ 10), so kann die Grabstätte erneut für eine Beisetzung genutzt werden. Sofern Friedhofsinteressen es erfordern, sind Ausnahmen möglich.

§ 18 Personenmehrheit, Übertragung

(1) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes für Gemeinschafts- bzw. Familiengrabstätten sollen die Nutzungsberechtigten für den Fall des Ablebens eine Nachfolgeregelung für das Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zum Ableben der/des Nutzungsberechtigten keine Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht auf die Erben über. Handelt es sich bei den übernehmenden Erben um eine Personengemeinschaft, eine juristische Person oder eine Körperschaft, so ist der Friedhofsverwaltung eine natürliche Person schriftlich zu benennen, die die Rechte und Pflichten des Nutzungsrechtes vertritt.
(2) Der/Die jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung der Friedhofs­verwaltung auf andere Personen übertragen.
(3) Jede/r Rechtsnachfolger/in hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(4) Solange kein/e Nachfolger/in im Nutzungsrecht bekannt ist, werden weitere Beisetzungen in der Grabstätte nicht zugelassen.
(5) Der/Die Nutzungsberechtigte muss jede Änderung der Anschrift oder eine Umbenennung von Nutzungsnachfolgern der Friedhofsverwaltung unverzüglich mitteilen.

§ 19 Verzicht, Einziehung

(1) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grab­stätte möglich. Sofern Friedhofsinteressen es erfordern, können Ausnahmen zugelassen werden.
(2) Das Nutzungsrecht erlischt:
1. mit Ablauf der Nutzungsdauer,
2. durch Entziehung des Nutzungsrechtes oder
3. durch schriftlichen Verzicht der/des Nutzungsberechtigten unter Berücksichtigung des Abs. 1.
(3) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Friedhofsverwaltung – sofern keine Ruhezeiten zu beachten sind – über das Grab anderweitig verfügen.
(4) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn die festgesetzten Gebühren nicht fristgemäß entrichtet sind.


V. Gestaltung der Grabstätten, Grabmale, Beisetzungen

§ 20 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Im oder auf dem Boden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet:
1. Grabmale, Gedenksteine oder sonstige bauliche Anlagen zu errichten;
2. Grabstätten zu pflegen;
3. Pflanzungen jeglicher Art vorzunehmen;
4. Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen;
5. Kerzen oder Lampen aufzustellen.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann an einem von ihr festgelegten Ort das Ablegen von Kränzen, Grabschmuck und anderen, üblichen Grabbeigaben für eine befristete Zeit erlauben.

§ 21 Grabmale

(1) Grabmale sind grundsätzlich nicht zulässig.
(2) Die Friedhofsverwaltung bringt an den Bäumen eine Markierung an.
(3) Bei Einzelgrabstätten (§ 15) besteht die Inschrift aus dem Namen und den Sterbedaten der beigesetzten Personen. In der Regel werden insgesamt vier Namen auf einer Plakette vermerkt. Ein Anspruch auf Sondergravuren oder ein Einzelschild besteht nicht. Die Friedhofsverwaltung kann die Anbringung der Plakette aufschieben, bis alle Grabstätten, die zu einem Baum gehören, belegt sind.
(4) Bei Gemeinschafts- oder Familiengrabstätten (§ 16) kann der/die Nutzungsberechtigte die Inschrift bestimmen (der Rahmen ist allerdings auf zwei Zeilen pro Person begrenzt). Inschriften, die gegen die guten Sitten, die Würde der Verstorbenen oder die Friedhofssatzung verstoßen, sind nicht zulässig. Die Gestaltung der Gravur wird von der Friedhofsverwaltung festgelegt und durch diese angebracht.

§ 22 Herrichtung, Unterhaltung und Pflege der Grabstätte

(1) Eine Unterhaltung der Grabstätten ist nicht zulässig.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann Unterhaltungs- und Pflegemaßnahmen vornehmen, soweit diese im Interesse des Friedhofs sind und dem Landeswald- und Denkmalschutzgesetz nicht entgegenstehen.

§ 23 Entfernung von Grabmalen und sonstigen Anlagen

(1) Eine Entfernung der Markierung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung zulässig.
(2) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Grabmale, sonstige Anlagen und Gegenstände, die ohne Genehmigung aufgestellt oder niedergelegt worden sind, unverzüglich ohne Benachrichtigung der Nutzungsberechtigten auf deren Kosten abzuräumen. Eine Herausgabe oder Entschädigung erfolgt nicht.

§ 24 Beisetzung

(1) Der Termin der Beisetzung ist mit der Friedhofsverwaltung einvernehmlich abzustimmen. Alle Handlungen, von der Absprache zum Verfahrensablauf bis zur Auswahl der Grabstätte sind nur innerhalb der Öffnungszeiten (§ 4) zulässig.
(2) Urnenbeisetzungen einschließlich aller Arbeitsabläufe (Öffnen und Schließen der Gruft) werden ausschließlich vom Friedhofsträger durchgeführt und finden grundsätzlich nur Wochentags inner­halb der Dienstzeiten statt. Bestattungen am Samstag sind der Friedhofsverwaltung mindestens 4 Wochen vorher anzuzeigen. An Sonn- und Feiertagen werden keine Beisetzungen durch­geführt.
(3) Zeit, Ort und Dauer der Beisetzung setzt die Friedhofsverwaltung fest. Die Wünsche der Antragsteller/innen und der von ihnen Beauftragten sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(4) Andere Redner als die Prediger der anerkannten Religionsgemeinschaften, Vertreter von Behörden und Angehörige sind vorher bei der Friedhofsverwaltung zu melden. Am Tag der Beisetzung können Kränze und Gebinde an der Grabstelle abgelegt werden. Beilagen etc. sind sofort nach Beendigung der Beisetzung zu entfernen. Der abgelegte Grabschmuck sollte maximal auf 5 Gestecke/Kränze begrenzt werden. Für den Fall, dass mehrere Kränze/Gestecke abgelegt werden sollen, wird eine Entsorgungspauschale erhoben (siehe Gebührensatzung §3 Punkt 7). Die Friedhofsverwaltung kann einen besonderen Platz zur Verfügung stellen, an der die niedergelegten Kränze, Gebinde und sonstige Beilagen vorübergehend abgelegt werden können. Sie kann die Kränze, Gebinde und sonstigen Beilagen nach 72 Stunden vernichten.
(5) Musik und Gesangsdarbietungen auf dem Friedhof dürfen nur von Musikern dargebracht werden, die eine Gewähr für eine würdige und feierliche Gestaltung bieten. Wenn Tonträger abgespielt werden sollen, muss der Wunsch der/des nächsten Angehörigen nachgewiesen werden. Die Genehmigung der Friedhofsverwaltung ist dafür mindestens 24 Stunden vor der Beisetzung einzuholen.


VI. Schlussvorschriften

§ 25 Haftung

(1) Der Träger sowie die Friedhofsverwaltung haften nicht für Schäden, die durch eine nicht ordnungsgemäße Nutzung des Friedhofs, durch Tiere oder durch Naturereignisse in der Fläche, an einzelnen Bäumen oder Landschaftselementen entstehen.
(2) Der Betreiber des Friedhofs trägt die Verkehrssicherungspflicht. Seine Haftung geht jedoch nicht über die Verkehrssicherungspflicht einer Waldfläche hinaus. Der Urnenfriedhof wird auch zukünftig wie ein Wald behandelt und zwar auf der Grundlage des Waldgesetzes für das Land Schleswig-Holstein.
(3) Die Friedhofsverwaltung haftet bei Personen- und/oder Sachschäden nur dann, wenn diese Schäden nachweisbar durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweise ihrer Mit­ar­beit­er­innen und Mitarbeiter verursacht wurden.

§ 26 Entgelte

Für die Nutzung des Friedhofes „Waldfrieden am Barockpark“ sind Nutzungsentgelte nach der Entgeltordnung zu entrichten.

§ 27 Verstöße gegen die Friedhofsordnung

(1) Gegen die Friedhofsordnung verstößt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) sich als Besucher entgegen § 5 verhält oder Anordnungen des befugten Personals nicht befolgt,
b) entgegen § 20 Veränderungen im Begräbniswald vornimmt.
c) entgegen § 21 und § 23 Markierungen an Bäumen anbringt oder solche beseitigt,
d) entgegen § 22 Grabpflege im herkömmlichen Sinne betreibt oder Pflegeeingriffe vornimmt.
(2) Verstöße werden geahndet und nach geltendem BGB Recht behandelt. Gegen Eingreifer werden entsprechend Schadensersatzklagen geführt.

§ 28 Hausordnung

Neben dieser Friedhofsordnung sind im Jersbeker Forst die Bestimmungen des Waldgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG) einzuhalten.

§ 29 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 01.08.2013 in Kraft.